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Das gemietete Gerät bleibt für die Dauer des Mietvertrages das uneingeschränkte Eigentum des Vermieters oder eines möglichen Drittfinanzierungspartners.
Die Mietdauer beginnt zum Zeitpunkt der Lieferung oder wenn das Mietobjekt am vereinbarten Ort abgeholt wird. Die Miete endet mit der Rückgabe am Standort der Firma. Das Ende der Mietzeit muss mindestens 24 Stunden im Voraus telefonisch kommuniziert werden, es sei denn, es besteht eine feste Vereinbarung.
Mietunterbrechungen müssen dem Vermieter mindestens 24 Stunden im Voraus mitgeteilt werden. Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine verspätete Abholung und Rückgabe des Mietobjekts (zu den geltenden Tarifen) in Rechnung zu stellen.
Grundsätzlich werden keine Mietunterbrechungen akzeptiert (auch nicht bei schlechtem Wetter). In Ausnahmefällen kann der Vermieter gerechtfertigte Mietunterbrechungen akzeptieren, die 24 Stunden im Voraus angekündigt wurden.
Bei Einsätzen wie Maler-, Schweiss-, Sandstrahl -, Reinigungsarbeiten mit Säuren oder ähnlichen Arbeiten verpflichtet sich der Mieter, die notwendigen Maßnahmen zum wirksamen Schutz des Mietobjekts zu treffen. Alle Arbeiten zur Wiederherstellung des Geräts werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Der Nutzer erhält Anweisungen zur Nutzung des Mietobjekts. Der Vermieter verpflichtet sich, das Objekt pünktlich und in einwandfreiem Zustand zu liefern. Die Geräte dürfen nicht über ihre maximale Kapazität hinaus verwendet werden. Die auf der Baustelle geltenden Sicherheitsregeln sowie die Richtlinien der SUVA, SVG/LCR usw. müssen beachtet werden. Der Vermieter lehnt jeden Verdienstausfall des Mieters ab, der sich aus einer Panne während der Nutzung des Mietobjekts ergibt.
Im Falle einer Panne verpflichtet sich der Vermieter, so bald wie möglich für eine Reparatur zu sorgen. Aus Sicherheitsgründen sollte die Maschine erst wieder verwendet werden, wenn der Mechaniker eintrifft. Es liegt in der Verantwortung des Mieters, einmal pro Woche den Wasserstand in den Batterien sowie den Ölstand der Verbrennungsmotoren zu überprüfen. Das Tanken liegt in der Verantwortung des Mieters. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den durch Fahrlässigkeit des Mieters entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen.
Die Untervermietung oder Ausleihe von Maschinen ist verboten. Wir haften daher in keiner Weise für die Untervermietung oder Verleihung an unbefugte Personen.
Die gemieteten Maschinen müssen über ausreichend Treibstoff oder Batterie verfügen, um auf unsere LKWs geladen zu werden. Andernfalls wird die beim Neustart der Maschine verlorene Zeit in Rechnung gestellt.
Lieferung und Abholung erfolgen an einem leicht zugänglichen Ort. Besondere Liefer- und Abholanforderungen werden separat in Rechnung gestellt und sind nicht in den normalen Frachtkosten enthalten.
Zusatz- oder Leerfahrten werden in Rechnung gestellt. Leerfahrten werden auch berechnet, wenn das Gerät bei Lieferung nicht entladen werden kann oder wenn festgestellt wird, dass das zur Rückgabe angemeldete Gerät zur geplanten Abholung noch verwendet wird. Schäden an Maschinenreifen sind nicht versichert und werden je nach Zustand in Rechnung gestellt.
Sofern nicht anders vereinbart, wird das Betriebspersonal vom Mieter zur Verfügung gestellt. Der Mieter verpflichtet sich, nur vom Vermieter angewiesenes Personal einzusetzen sowie die Gebrauchsanweisung zu studieren und gewissenhaft zu befolgen. Die SUVA empfiehlt nur geschultes Bedienungspersonal nach Fachempfehlung FE 310.15d einzusetzen. Für das Lenken des Kraftfahrzeugs ist ein gültiger Führerschein nach schweizerischem Recht erforderlich. Dieses Dokument muss bei der Übernahme des Geräts unaufgefordert vorgelegt werden.
Beim Befahren von öffentlich zugänglichen Grund mit Geräten ohne Immatrikulation ist der Mieter selber dafür verantwortlich, die notwendige Bewilligung bei den kantonalen Behörden einzuholen und Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Straßen / öffentlichen Plätze für den Verkehr gesperrt sind. Bitten Sie gegebenenfalls die Polizei oder Hilfspersonal, den betreffenden Bereich abzusichern. Der Mieter ist allein dafür verantwortlich, die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten und die entsprechenden Versicherungen abzuschließen. Eventuelle Schäden (materielle oder körperliche), die Dritten entstehen, liegen ausschließlich in der Verantwortung des Mieters.
Das Tragen von Sicherheitsgeschirr mit kurzer Rückhalteleine ist obligatorisch.
Beim Heben von Maschinen mit einem Kran ist die Verwendung von Ketten strengstens untersagt. Zulässig sind ausschliesslich geeignete Gurte.
Eine Kaskoversicherung ist im Mietpreis inbegriffen. Der Selbstbehalt beträgt auf allen Geräten, Scherenbühnen und Nutzfahrzeugen bis zu 17 m pro Schadenfall 2000 CHF. Für die anderen Modelle von 18 m bis 58 m beträgt der Selbstbehalt pro Schadenfall 5000 CHF pro Teil und pro Schaden.
Schäden, die vom Benutzer bei der Nutzung des Gerätes bei Dritten verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters (Betriebshaftpflichtversicherung).
Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz der Vermieterin.
Stand : 01.01.2020
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